§
1 Name
Der Name des Vereins lautet: "Deutsche Rheologische Gesellschaft
(DRG)".
Die Eintragung der Deutschen Rheologischen Gesellschaft (DRG) in
das Vereinsregister erfolgte am 12. August 1952 unter der Nummer
1499/Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Als Gründungsdatum
gilt der 5. Oktober 1951.
Die
DRG führt neben ihrer eigenen Tradition die Tradition der mit
ihr seit dem 28. April 1975 vereinigten Deutschen Rheologen-Vereinigung
(DRV) sowie die Tradition der Arbeitsgruppe Rheologie (AGR) in der
Physikalischen Gesellschaft der ehemaligen
DDR fort.
§
2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§
3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist, Fachleute aus Wissenschaft, Technik und
Wirtschaft, die sich mit Problemen der Rheologie befassen, zu einem
Erfahrungs- und Meinungsaustausch zusammenzuschließen.
Dazu
soll jährlich eine nationale oder internationale Tagung mit
wissenschaftlichen Vorträgen und Diskussionen auf dem Gebiet
der Rheologie durchgeführt werden. Die Tagungen geben besondere
Gelegenheiten für persönliche Kontakte, wozu nach Möglichkeit
auch gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen sind.
Zur
Förderung des internationalen Erfahrungs- und Meinungsaustausches
kann der Verein internationalen Rheologen-Vereinigungen beitreten.
Der
Verein verfolgt keine politischen, religiösen, wirtschaftlichen
oder sonstigen nicht auf das Fachgebiet der Rheologie bezogenen
Ziele. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben
die Mitglieder keine Ansprüche auf Mittel oder Leistungen des
Vereins. Es darf keine Person weder durch Verwaltungsausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch unverhältnismäßig
hohe Unkosten-Vergütung begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen und
juristischen Personen des In- und Auslandes. Der Antrag auf Mitgliedschaft
erfolgt schriftlich auf einem Formblatt des Vereins. Die Mitgliedschaft
kann unter besonderen Umständen vom Vorstand abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Wahrnehmung der durch die Vereinstätigkeit
gebotenen fachlichen Möglichkeiten und verpflichtet zur Anerkenntnis
der Satzung in der jeweils gültigen Fassung.
Die
Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit schriftlich formlos
mit Wirkung zum Ende des nächsten Kalenderjahres möglich.
Die Mitgliedschaft erlischt nach Ablauf von zwei Jahren, wenn trotz
Mahnung der Beitrag nicht entrichtet worden ist.
§
5 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann besonders verdienten Mitgliedern des Vereins die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§
6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist in der Regel für zwei Kalenderjahre
im voraus zu entrichten. Er kann einen Kostenanteil enthalten, der
der Förderung internationaler Rheologen-Vereinigungen dient.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss (einfache Mehrheit bei
der Mitgliederversammlung oder bei schriftlicher Umfrage mit Ausschlussfrist
für die Stimmabgabe) der Mitglieder den jeweiligen Erfordernissen
angepasst.
Die
Kosten für Tagungen und andere Veranstaltungen werden von Fall
zu Fall je nach Umfang der Veranstaltung vom Vorstand festgelegt
(Tagungsbeitrag; Veranstaltungsbeitrag) und von den Teilnehmern
aufgebracht. Der Tagungsbeitrag kann den Mitgliedsbeitrag für
die beiden folgenden Kalenderjahre enthalten.
§
7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel alle zwei Jahre im Zusammenhang
mit der nationalen Rheologentagung, mindestens jedoch einmal in
einem Zeitraum von vier Jahren.
Sie
wird vom Vorstand schriftlich, spätestens 4 Wochen vor ihrem
Termin, einberufen. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht
von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und der durch eine
schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst.
Die
Mitgliederversammlung ernennt für die Amtsdauer des Vorstandes
zwei Rechnungsprüfer. Über den Ablauf und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer ein
Protokoll geführt, das von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied
zu beurkunden ist.
§
8 Vorstand und Beirat
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
Die
Vorsitzenden und der Geschäftsführer bilden den Vorstand
gemäß § 26 BGB. Der Verein wird durch einen der
Vorsitzenden und den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
Der
Beirat, bestehend aus mindestens drei namhaften Persönlichkeiten
auf dem Gebiet der Rheologie, berät den Vorstand in wichtigen
Fragen. Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Beirats müssen
Vereinsmitglieder sein. Die Vereinsgeschäfte werden in der
Regel durch die beim Geschäftsführer befindliche Geschäftsstelle
wahrgenommen.
Die
Vorstands- und Beiratsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden oder vertretenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Findet in einem
Jahr, in dem eine Vorstands- und Beiratsneuwahl fällig ist,
keine Mitgliederversammlung statt, bleiben Vorstand und Beirat für
ein weiteres Jahr im Amt.
§
9 Verbindlichkeiten
Für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet
ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand
und sämtlichem Inventar besteht.
§
10 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins
Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
erfolgt mit zweidrittel Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder.
Satzungsänderungen,
die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit
gefordert bzw. vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister
verlangt werden, können vom Vorstand im Sinne des § 26
BGB ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen
werden. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung
vorzutragen.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für naturwissenschaftlich-technische
Zwecke.
Hiermit
wird bestätigt, dass die umseitig niedergeschriebene Fassung
der Satzung der Deutschen Rheologischen Gesellschaft (DRG) e. V.
den Beschlüssen der Mitglieder-versammlung der Gesellschaft
vom 2.März 1999 entspricht.
Stuttgart
und Berlin, im März 1999 |